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Aktuelles

Neuigkeiten von Recht und Haus.

Widerrufsrecht in der Wohnungsmiete

§ 312 Abs. 4 Satz 1 BGB erstreckt das Widerrufsrecht zwar auf „Verträge über die Vermietung von Wohnraum“. Es hat der (BGH, Urteil v. 17.10.2018, VIII ZR 94/17) entschieden, dass Mieter ihre Zustimmung zu einer schriftlich verlangten Mieterhöhung nicht unter Berufung auf die Vorschriften über Fernabsatzverträge widerrufen können.

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Achtung Haftungsfalle! Zuständigkeitsprobleme Berufugsgerichte in Wohnungseigentumssachen

Sogenannte Zuständigkeitskonzentrationen zu einem Berufungsgericht in WEG-Streitigkeiten beinhalten ungeahnte Überraschungen.

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BGH Entscheidungen (V. Zivilsenat) zum WEG-Recht seit 2025 bis erstes Quartal 2026

Die aktuellen Entscheidungen des V. Zivilsenats zeigen, dass der BGH kontinuierlich daran arbeitet, das mit dem WEMOG reformierte Wohnungseigentumsrecht zu präzisieren und Rechtssicherheit zu schaffen. Besonders im Bereich der baulichen Veränderungen werden die Grenzen des Gestaltungsspielraums der Gemeinschaft immer klarer abgesteckt. Auffällig ist auch die hohe Anzahl an Entscheidungen, die – wie die Urteile zum faktischen Verwalter (V ZR 76/25), zur Sondereigentumsfähigkeit von Technikräumen (V ZR 34/25) oder zur Teilanfechtung von Abrechnungsspitzen (V ZR 96/24) – grundlegende Rechtsfragen klären. Die Übersicht wird sicher auch in Zukunft weiter wachsen. Wenn Sie zu einer der Entscheidungen eine vertiefte Frage haben, fragen Sie einfach nach. Auffällig ist die Häufigkeit der Entscheidungen zu folgenden Themengebieten: -Bauliche Veränderungen / Gestattung -Kostenverteilung / Umlagen / Hausgeld -Verwalter / Verwaltungsbeirat -Gerichtliches Verfahren / Streitwert -Allgemeine Verbands- und Haftungsfragen

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Der BGH verschärft Kontrolle von Kostenverteilungsbeschlüssen bei Erhaltungsmaßnahmen

Das Urteil vom 24.04.2026 – V ZR 50/25 hat zwei wichtige Grundsätze aufgestellt, die die Praxis von Umlagebeschlüssen nachhaltig verändern werden. 1. Kostenverteilung muss „dem Interesse aller“ angemessen sein; 2. Abweichung vom vereinbarten Modus nur in engen Grenzen – Änderungen des Modus selbst brauchen Einstimmigkeit

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