Achtung Haftungsfalle! Zuständigkeitsprobleme Berufugsgerichte in Wohnungseigentumssachen
Sogenannte Zuständigkeitskonzentrationen zu einem Berufungsgericht in WEG-Streitigkeiten beinhalten ungeahnte Überraschungen.
Durch sogenannte Zuständigkeitskonzentrationen nach § 72 GVG gibt es in jedem Bundesland grundsätzlich nur ein zentrales Berufungsgericht für WEG-Streitigkeiten.
Zuständiges Berufungsgericht soll das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht (§ 72 Abs. 2 GVG) sein. Statt des Oberlandesgerichts ist dann das ortsgleiche Landgericht als zentrales Berufungsgericht in WEG-Sachen zuständig. Landesrechtlich kann aber ein anderes Landgericht im jeweiligen OLG-Bezirk bestimmt werden (§ 72 Abs. 2 S. 3 GVG). Es gibt Bundesländer mit mehr als einem OLG Bezirk.
Wenn das Amtsgericht in einem Urteil über mehrere Ansprüche entschieden hat, ist zwecks Vermeidung divergierender Berufungsentscheidungen das WEG-Berufungsgericht auch dann einheitlich zuständig, wenn nur einer der Ansprüche eine WEG-Sache i.S.v. § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG zum Gegenstand hat. Um die Berufung beim zuständigen Berufungsgericht einzulegen, muss der Kläger natürlich erkennen, dass es sich bei dem Gegenstand des Rechtsstreits überhaupt um eine WEG-Sache gem. § 43 Abs. 2 WEG handelt, was nicht immer einfach ist.
Häufiges Problem ist die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts. Beispielsweise das Amtsgericht Korbach weist ständig auf die Zuständigkeit des Landgerichts Kassel hin, was aber fehlerhaft ist, weil landesrechtlich das LG Frankfurt a.M. zuständig ist. Auf eine Rechtsmittelbelehrung, die ein konkretes Berufungsgericht (fehlerhaft) bezeichnet, darf sich eine Partei (bzw. ihr Rechtsanwalt) daher nur eingeschränkt verlassen; auf die Bezeichnung im erstinstanzlichen Urteil als "Wohnungseigentumssache" aber nicht! Wenn das Amtsgericht den Rechtsstreit zu Unrecht als WEG-Sache bezeichnet, ist trotzdem das "normale" Berufungsgericht zuständig. Es gibt dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Berufung stattdessen beim WEG-Berufungsgericht eingereicht wurde. Umgekehrt besteht zumindest die Chance, einen Wiedereinsetzungsantrag beim tatsächlich für die WEG-Sache zuständigen Gericht zu stellen.
Die zentrale BGH Entscheidung BGH, Beschl. v. 24.2.2022 – V ZB 59/21 zu diesem Themenkomplex ist zwar vor Inkrafttreten des WEMOG ergangen aber inhaltlich weiter anwendbar.
Wiedereinsetzung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung
BGH, Beschl. v. 24.2.2022 – V ZB 59/21
I. Sachverhalt
Die Parteien, eine Wohnungseigentümergemeinschaft und ihr ehemaliger Verwalter, streiten um Schadensersatz wegen nicht beigetriebener Hausgelder. Der beklagte Verwalter richtete seine Berufung entsprechend der Rechtsmittelbelehrung an das LG Halle. Nach dessen Hinweis auf seine Unzuständigkeit legte er erneut Berufung beim Konzentrationsgericht für Wohnungseigentumssachen ein und beantragte Wiedereinsetzung. Dieses gewährte keine Wiedereinsetzung und wies die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist zurück, Nicht die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung sei für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich, sondern die Rücknahme der Berufung. Richtigerweise hätte der Beklagte nach Ansicht des Landgerichts einen (fristwahrenden) Verweisungsantrag stellen müssen.
II. Die BGH Entscheidung
Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung begründet auf Antrag die Wiedereinsetzung beim zuständigen Gericht. Hingegen kann das zuerst angerufene Gericht den Rechtsstreit nicht an das zuständige Gericht verweisen. Denn der unverschuldete Rechtsirrtum führt nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist (BGH v. 22.10.2020 – V ZB 45/20, ZWE 2021, 140 = MietRB 2021, 47).
III. Folge
Die Entscheidung kann auch für das neue WEG - Recht Fortgeltung beanspruchen, da die Konzentrationsgerichte für Wohnungseigentumssachen nach Inkrafttreten des WEMOG beibehalten wurden. Dem Prozessbevollmächtigten, der Berufung einlegen will, ist daher immer zu raten, diese an das in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Gericht zu richten. Denn dann wird er nach nochmaliger Berufungseinlegung beim Berufungsgericht regelmäßig Wiedereinsetzung erhalten, wenn die Rechtsmittelbelehrung falsch war und er sich auf den BGH, Beschl. v. 24.2.2022 – V ZB 59/21 beruft. Zu beachten ist natürlich die gesetzliche Frist für den Wiedereinsetzungsantrag. Wir legen die Berufung grundsätzlich bei dem korrekten nach Konzentrationsverordnung zuständigen Gericht und dem in der Rechtsmittelbelehrung genannten falschen Gericht ein und weisen die Gerichte hierauf auch hin.
Hier ist die Liste der zentralen Berufungsgerichte für Wohnungseigentumssachen nach Bundesländern:
Baden-Württemberg:
Landgericht Karlsruhe, (für den OLG-Bezirk Karlsruhe)
Landgericht Stuttgart (für den OLG-Bezirk Stuttgart)
Bayern:
Landgericht München I (für den OLG-Bezirk München)
Landgericht Bamberg (für den OLG-Bezirk Bamberg)
Landgericht Nürnberg-Fürth (für den OLG-Bezirk Nürnberg)
Berlin:
Landgericht Berlin II für das gesamte Land
Brandenburg:
Landgericht Frankfurt (Oder) für das gesamte Land
Bremen:
Landgericht Bremen, für das gesamte Land
Hamburg:
Landgericht Hamburg für das gesamte Land
Hessen:
Landgericht Frankfurt am Main, für das gesamte Land
Mecklenburg-Vorpommern:
Landgericht Rostock, für das gesamte Land
Niedersachsen:
Landgericht Braunschweig, (für den OLG-Bezirk Braunschweig)
Landgericht Lüneburg, (für den OLG-Bezirk Celle)
Landgericht Aurich, (für den OLG-Bezirk Oldenburg)
(Zuständigkeit richtet sich nach dem erstinstanzlichen Amtsgericht und dessen Zugehörigkeit zu einem OLG Bezirk)
Nordrhein-Westfalen:
Landgericht Dortmund, (für den OLG-Bezirk Hamm)
Landgericht Düsseldorf, (für den OLG-Bezirk Düsseldorf)
Landgericht Köln, (für den OLG-Bezirk Köln)
Rheinland-Pfalz:
Landgericht Koblenz, (für den OLG-Bezirk Koblenz)
Landgericht Landau, (für den OLG-Bezirk Zweibrücken)
Saarland:
Landgericht Saarbrücken für das gesamte Land
Sachsen:
Landgericht Dresden, für das gesamte Land
Sachsen-Anhalt:
Landgericht Dessau-Roßlau
Schleswig-Holstein:
Landgericht Itzehoe, für das gesamte Land
Thüringen:
Landgericht Gera, für das gesamte Land
Wichtiger Hinweis: Diese Konzentration der Zuständigkeit gilt vor allem für sogenannte "Binnenstreitigkeiten" der Eigentümer untereinander (z.B. Beschlussanfechtungen). Da die Zuordnung tückisch sein kann und die Fristen sehr kurz sind, sollte das zuständige Gericht im Einzelfall immer anhand des Orts- und Gerichtsverzeichnisses der deutschen Justiz überprüft werden. Im Internet auffindbare Hinweise zur Zuständigkeit sind größtenteils falsch!!!
Wenn Sie Berufung in einer WEG Sache einlegen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Stefan Göttlich
-Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht-